2 September 2013
Hier bloggt der Sachverständige Claus Wöbken über aktuelle Entwicklungen des Dachdeckerhandwerks.
Der erste Eintrag ist ein Auszug des Vorworts von Claus Wöbkens neuer Publikation „Richtig aufmessen – korrekt abrechnen“, die vor Kurzem bei der Verlagsgesellschaft Rudolf Müller erschienen ist.
„Erstellte Leistungen an Dächern, Fassaden oder Abdichtungen aufzumessen und abzurechnen haben wir Dachdeckermeister gelernt, und eigentlich sollte es ein Kinderspiel für uns sein. Aber weit gefehlt! Denn nicht allumfassend geregelte Vorschriften machen es selbst dem Willigsten nicht immer einfach. Beim Aufmessen und Abrechnen von Bauleistungen läuft oftmals so einiges schief.
Der Justiziar des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks (ZVDH), Wolfgang Reinders, hat dieses Kapitel in seinem Buch „VOB – Baurecht für Dachdecker“ mit der Überschrift versehen: „Aufmaß und Abrechnung – Märchenstunde mit Zollstock“. Und er stellt fest, dass Aufmaß- und Abrechnungsstreitigkeiten zu den häufigsten Problemen am Bau gehören. Dies liege vor allem daran, dass die Aufmaß- und Abrechnungsvorschriften nicht allumfassend geregelt sind, sondern immer nur die häufigsten Beispiele der jeweiligen Fachgewerke erfassen. Dies gilt sowohl für die Erfassung von vergütungsfreien Nebenleistungen und vergütungspflichtigen besonderen Leistungen als auch für die einzelnen Aufmaßvorschriften der erbrachten Leistungsteile. Manchmal komme noch erschwerend hinzu, so Reinders, dass die einzelnen Aufmaßvorschriften in sich widersprüchlich sein können (historisch gewachsen und nicht „aus einem Guss“).
Im Gegensatz zum VOB-Vertrag (VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), sind beim BGB-Vertrag (BGB = Bürgerliches Gesetzbuch) keine Aufmaßregeln definiert. Das heißt, wenn das BGB als gesetzliche Vertragsgrundlage entweder festgelegt wurde oder herangezogen wird, weil nichts anderes vereinbart, sollten die Aufmaß- und Abrechnungsregeln unbedingt schriftlich vereinbart und fixiert werden. Alternativ kann der BGB-Vertrag dahin gehend ergänzt werden, dass die VOB, Teil C, Punkt 5 als Vertragsbestandteil für den Bereich Aufmaß und Abrechnung vereinbart wird. Ohne entsprechende Vereinbarungen hat der Dachdeckermeister oft das Nachsehen. Nehmen wir an, der Bauherr moniert, wenn Unterbrechungen bis 2,5 m2 in der Fläche oder 1 m bei Längenmaßen aufgrund des Einbaus von Wohnraumfenstern, Kaminen etc. bei der Abrechnung von Dachflächen oder Strecken bei Details wie First, Grat etc. übermessen und mit den entsprechenden Leistungspositionen abgerechnet wurden. Wenn vorher nichts festgelegt wurde, wäre er damit im Recht! Denn beim VOB-Vertrag darf übermessen werden, beim BGB-Vertrag nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.
Mit dieser Publikation möchte der Autor eine kommentierte, illustrative Abhandlung aus möglichst allen Aufmaß- und Abrechnungsregeln für das Dachdeckerhandwerk verständlich aufbereitet darstellen und sie dem/der Dachdeckermeister/in als praktisches Nachschlagewerk anbieten. Das Buch soll als Hilfsinstrument dienen, das bei allen notwendigen, wenn auch nicht immer beliebten Aufgaben im Bereich des Aufmaßes und der Abrechnung unterstützt und zu eindeutigen Ergebnissen führt. Es soll dazu beitragen, dass Aufmaß-Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, die nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen, minimiert oder möglichst ausgeschlossen werden.“
Claus Wöbken